Notbetreuung an der Grundschule Piding und der Mittelschule Piding-Anger

ab Mittwoch, den 21.10.2020

Angehöriger folgender Fallgruppen können ihre Kinder zur Notbetreuung anmelden:

Fallgruppe 1: Tätigkeit im Bereich der kritischen Infrastruktur

- Gesundheitsversorgung

- Pflege

- Kinder- und Jugendhilfe

- Seelsorge in den Religionsgemeinschaften

- Feuerwehr

- Bundeswehr

- Katastrophenschutz

- Polizei

- öffentliche Sicherheit und Ordnung

- Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen

- Lebensmittelversorgung

- Drogerieversorgung

- Personen- und Güterverkehr

- Banken und Sparkassen

- Steuerberatung

- Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung

- Schulen

- Kranken- und Pflegeversicherung

Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann u.U. ergänzt werden.

Es ist eine Bestätigung des Arbeitgebers / Dienstherrn erforderlich.

 

Fallgruppe 2: Alleinerziehende

- Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. 

- Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind bzw. die volljährige Person in der Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.

- Als Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen
zwingenden Gründen ausfällt.

- Zwingender Grund kann die Berufstätigkeit des anderen Elternteils nur dann sein, wenn dieser aufgrund beruflich bedingter Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann. 

- Erwerbstätige Alleinerziehende

- Alleinerziehende in Bildungsangeboten

 

Fallgruppe 3: Jahresurlaub bereits verbraucht

- Wenn beide Eltern ihrenJahresurlaub bereits verbraucht haben, und keine weitere volljährige Person in Ihrem Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann

Es ist eine Bestätigung des Arbeitgebers / Dienstherrn erforderlich.

 

Die "Notbetreuung" kann nur wahrgenommen werden, wenn nachweisbar eine Notsituation vorliegt.

 

Für die anzumeldenden Kinder gilt:

- Das Kind weist keine Krankheitssymptome auf

- Das Kind steht und stand nicht in Kontakt mit Personen, die positiv auf Covid19 getestet wurden.

- Seit einem möglichen Kontakt sind mindestens 14 Tage vergangen und das Kind war in Quarantäne

- Das Kind unterliegt keiner Quarantänemaßnahme

 

Die Richtigkeit der Angaben muss mit Unterschrift rechtssicher bestätigt werden.

Das Formular dazu finden Sie hier: pdfs/21_formular_notbetreuung.pdf

Kinder, die in der Offenen Ganztagesschule angemeldet sind, können nach der Notbetreuung in die GATA gehen. Einen zusätzlichen Bus zur Heimfahrt gibt es nicht.